Art. 52 BayMRVG
Maßregelvollzugsbeiräte
1Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. 2Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.