§ 12 BayNatAltmV
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
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eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Landschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung oder Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
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innerhalb von fünf Jahren besonders schutzwürdige Landschaftsteile zu ermitteln, die unter Beteiligung der davon berührten Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise – bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Vereinbarungen – gesichert und entwickelt werden sollen,
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Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
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das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
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die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
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die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für die Erholung aufzuklären.
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