§ 15 BayNatBGLV
Beirat
(1) 1Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. 2Den Vorsitz führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Die fachliche Beratung kann sich auch auf Angelegenheiten des gesamten Gebiets des Alpenparks Berchtesgaden beziehen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Nationalpark stehen.
(3) 1Der Beirat besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren 28 Personen. 2Ihm gehören an:
ein |
Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, |
ein |
Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, |
ein |
Vertreter des Landkreises Berchtesgadener Land, |
je ein |
Vertreter der Gemeinden Schönau am Königssee und Ramsau sowie des Markts Berchtesgaden, |
fünf |
Vertreter der Wissenschaft; darunter möglichst zwei Ökologen, ein Wildbiologe und zwei Forstwissenschaftler, |
ein |
Vertreter der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, |
ein |
Vertreter des Deutschen Naturschutzrings e. V., |
ein |
Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e. V., |
ein |
Vertreter des Vereins zum Schutz der Bergwelt e. V., |
ein |
Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V., |
ein |
Vertreter des Deutschen Alpenvereins e. V., |
ein |
Vertreter der Bergwacht Bayern |
ein |
Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e. V., |
ein |
Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e. V., |
ein |
Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, |
ein |
Vertreter des Almwirtschaftlichen Vereins für Oberbayern e. V., |
ein |
Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Oberbayern, |
ein |
Vertreter der Industrie- und Handelskammer, |
ein |
Vertreter des Fremdenverkehrsverbands des Berchtesgadener Landes, |
ein |
Vertreter des Vereins NaturFreunde Deutschlands Landesverband Bayern e.V. |
3Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt, die Vertreter der Wissenschaft vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen und der Gesamthochschule Bamberg. 4Die Organisationen benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter; das Beiratsmitglied oder sein Stellvertreter muß ortsansässig sein.
(4) Der Beirat kann um einen Vertreter des Landes Salzburg erweitert werden.
(5) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. 2Die Nationalparkverwaltung sowie die Leiter der Staatlichen Verwaltung Schiffahrt Königssee und des Amts für Landwirtschaft und Forsten Traunstein nehmen an den Sitzungen teil. 3Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
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