§ 6 BayNatBGLV
Zweck
(1) Der Nationalpark bezweckt
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die gesamte Natur zu schützen,
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die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten, wissenschaftlich zu beobachten, zu erforschen und, soweit dies bei Wahrung der Eigentumsrechte und bei Erhaltung der Schutzfunktion möglich ist, einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
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das Gebiet der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(2) Der Nationalpark bezweckt keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
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