§ 3 BayNatFrankSwV

Einteilung des Gebiets

(1) 1Innerhalb des Naturparks wird – ergänzend zu den in § 5 Abs. 2 genannten Landschaftsschutzgebieten – eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.

(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.

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