§ 2 BayNatLandAkV
Aufgaben
Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umweltschutz und anderen geeigneten Einrichtungen des In- und Auslands
- 1.
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- a)
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die Durchführung von grundlagen- und praxisbezogenen Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen und dabei insbesondere die Abstimmung von Forschungsvorhaben zu fördern,
- b)
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anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben;
- 2.
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- a)
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den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu fördern, insbesondere durch Fachseminare und wissenschaftliche Fachtagungen,
- b)
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den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln, und zwar durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, durch Öffentlichkeitsarbeit, durch Grund- und Fortbildungslehrgänge und durch Fortbildung der mit Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders befassten Personenkreise,
- c)
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bei der Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege und der Angehörigen der Naturschutzwacht sowie sonstiger im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege tätiger Personen, insbesondere von Natur- und Landschaftsführern sowie geprüften Natur- und Landschaftspflegern mitzuwirken.
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