§ 8 BayNatLandAkV

Sitzungsgeld

1Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Mitglieder des Präsidiums ein Sitzungsgeld festsetzen.

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