§ 4 BayNatOberpfWV
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
- 1.
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das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
- 2.
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geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
- 3.
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den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
- 4.
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in der Schutzzone
- a)
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die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere
- –
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erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
- –
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den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
- –
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die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
- b)
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die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
- c)
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eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.
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