§ 4 BayNatOberpfWV

Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,

1.

das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,

2.

geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,

3.

den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,

4.

in der Schutzzone

a)

die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere

erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern

den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen

die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,

b)

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter § 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbilds zu bewahren,

c)

eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.