§ 3 BayNatSalzachV

Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,

1.

einen Teilbereich des im Sinn der „Ramsar-Konvention“ international bedeutsamen Feuchtgebiets „Unterer Inn zwischen Haiming und Neuhaus“ als Lebensstätte für durchziehende, überwinternde und brütende Sumpf- und Wasservögel zu schützen,

2.

diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern und Störungen von ihnen fernzuhalten.

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