§ 4 BayNatSchnoedV
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
- 1.
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bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, oder ihre Nutzung zu ändern,
- 2.
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Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3.
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Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
- 4.
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oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
- 5.
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Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
- 6.
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Flächen umzubrechen, zu düngen oder Schafe zu pferchen,
- 7.
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Verlandungsbereiche oder Wiesenflächen zu entwässern, aufzufüllen oder aufzuforsten,
- 8.
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Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
- 9.
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die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
- 10.
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Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- 11.
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im Auwald Rodungen vorzunehmen,
- 12.
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im Auwald Nadelholzkulturen über Truppgröße oder Pappelkulturen über Horstgröße oder in Reihen anzulegen,
- 13.
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Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
- 14.
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freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 15.
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Sachen im Gelände zu lagern,
- 16.
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Feuer zu machen oder zu betreiben,
- 17.
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Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 18.
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eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
- 1.
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
- 2.
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
- 3.
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in der Zeit vom 1. März bis 31. August Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
- 4.
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zu zelten oder zu lagern,
- 5.
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zu baden,
- 6.
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die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
- 7.
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in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
- 8.
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Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
- 9.
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Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Jagdeinsatz, frei laufen zu lassen,
- 10.
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zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
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