§ 12 BayNParkV1982_1069
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Einrichtungsplans,
- 2.
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Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt,
- 3.
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Erhaltung, Gestaltung und Pflege des Naturparkgebiets, insbesondere Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit,
- 4.
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Förderung des Erholungsverkehrs im Naturpark,
- 5.
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Unterrichtung der Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark.
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