§ 4 BayNParkV1988_95
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
- 1.
-
das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,
- 2.
-
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
- 3.
-
in der Schutzzone
- a)
-
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
- –
-
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
- –
-
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
- –
-
die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
- b)
-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den Steigerwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren,
- c)
-
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.