§ 1 BayNpV
Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Vergabekammern im Freistaat Bayern. 2Sie gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
(2) Für die Nachprüfung der Vergaben sind die Vergabekammern des Freistaates Bayern zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes gegeben ist.
(3) Die Vergabekammern des Freistaates Bayern sind für die Nachprüfung der Vergabeverfahren auch dann zuständig, wenn
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Vergabestellen des Freistaates Bayern Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Ländern vergeben;
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in den Fällen des § 98 Nrn. 2 und 4 GWB sowohl Stellen des Bundes bzw. anderer Länder als auch des Freistaates Bayern beteiligt sind, der Schwerpunkt bei den Stellen des Freistaates Bayern liegt oder sich die Stellen des Bundes bzw. der Länder und des Freistaates Bayern auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben. Ein Schwerpunkt liegt dann vor, wenn Stellen des Freistaates Bayern unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen können;
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im Fall des § 98 Nr. 3 GWB bei länderübergreifenden bzw. bundesweiten Verbänden des privaten Rechts, wenn eine Stelle des Freistaates Bayern eine Aufgabe erfüllt, die die Verwaltung der Beteiligung, die Gewährung der sonstigen Finanzierung oder die Aufsicht über die Leitung oder die Bestimmung der Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs betrifft; dies gilt auch, wenn sowohl eine Stelle des Freistaates Bayern als auch Stellen des Bundes oder anderer Länder die Aufgabe gegenüber einzelnen Mitgliedern ausüben und sich die beteiligten Vergabestellen auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben;
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im Fall des § 98 Nr. 5 GWB die Mittel sowohl von Zuwendungsgebern des Bundes bzw. anderer Länder als auch von Zuwendungsgebern des Freistaates Bayern stammen und der Schwerpunkt bei den Zuwendungen des Freistaates Bayern liegt oder sich die beteiligten Zuwendungsgeber auf die Nachprüfung im Freistaat Bayern geeinigt haben;
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Vergabestellen des Bundes oder anderer Länder als Organ des Freistaates Bayern tätig werden.
(4) 1Vergaben von Stellen des Freistaates Bayern, soweit diese als Organ des Bundes tätig werden, sowie Vergaben von Stellen des Bundes oder anderer Länder, die im Freistaat Bayern tätig werden, fallen nicht unter diese Verordnung. 2Dies gilt auch für andere als die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Stellen, soweit sie Vergabeverfahren für Stellen außerhalb des Freistaates Bayern durchführen.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gibt in den Fällen, in denen eine Einigung gemäß Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erfolgt ist, diese bekannt.
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