§ 3 BayNpV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 27. September 1994 (GVBl S. 968, BayRS 630-14-W) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
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