§ 18 BayNV

Verfahren

(1) 1Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr, im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. 2Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. 3Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. 4Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. 5In Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. 6Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.

(2) 1Das zu zahlende Entgelt wird von der Behörde, die die Leistungen gewährt, nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine andere Zuständigkeit bestimmen. 3Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. 4Werden die Angaben nach Abs. 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. 5§ 12 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. 6Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. 7Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. 8Satz 7 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. 9Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 10Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.

(3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.

(4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

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