§ 9 BayNV

Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden

1.

bei Gutachtertätigkeiten,

2.

bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

3.

bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.

(3) 1Vergütungen nach Abs. 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

Höchstbetrag

A 3 bis A 8

6.062,88 €

A 9 bis A 12

7.073,37 €

A 13 bis A 16, R 1 und R 2

8.083,84 €

B 2 bis B 5, R 3 bis R 5

9.094,32 €

B 6 und höher, R 6 und höher

10.104,81 €.

[Redaktioneller Hinweis: Die Beträge wurden mWv 1.1.2023 an das G zur Anpassung der Bezüge 2022 v. 23.6.2022 (GVBl. S. 254) angepasst, siehe Nr. 1 der Bek. v. 15.7.2022 (BayMBl. Nr. 441):

Ab 1. Januar 2023 gelten folgende Höchstbeträge:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

Höchstbetrag

A 3 – A 8

6232,64 €

A 9 – A 12

7271,42 €

A 13 – A 16, R 1 und R 2

8310,19 €

B 2 – B 5, R 3 – R 5

9348,96 €

B 6 und höher, R 6 und höher

10 387,74 €.]

 2Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. 3Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. 4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen. 5Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 6Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

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