§ 2 BayOeffVetTierAeWO
(1) 1Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ oder die Bezeichnung „Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“ zu führen, wenn sie
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die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet und im Freistaat Bayern abgeschlossen haben,
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nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den amtstierärztlichen Dienst oder entsprechenden Laufbahnvorschriften eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
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den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet und
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die Anstellungsprüfung bestanden
haben. 2Bestimmungen des Laufbahnrechts hinsichtlich der Begrenzung der Wiederholbarkeit der Anstellungsprüfung finden insoweit keine Anwendung.
(2) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Regierung, in deren Bereich die Weiterbildung abgeschlossen wurde.
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