Art. 10 BayÖPNVG

Überörtliche Zusammenschlüsse

Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlicher Form oder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen zusammenschließen.

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