Art. 12 BayÖPNVG
Durchführung der Aufgabe
Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über
- 1.
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die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),
- 2.
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den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-Investitionsplan) einschließlich der Kosten
aufstellen.
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