Art. 27 BayÖPNVG
ÖPNV-Zuweisungen
1Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. 2Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
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zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,
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zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,
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zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,
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zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder
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für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.