Art. 10 BayOeRVNeuOG

Vertretung

Die Anstalt wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, gegenüber den Mitgliedern des Vorstands durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.