Art. 12 BayOeRVNeuOG

Jahresüberschuß, Verlustdeckung

(1) Über die Verwendung eines Jahresüberschusses entscheidet der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.

(2) 1Schließt das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab, kann der Fehlbetrag vom Grundkapital des Unternehmens abgeschrieben werden, soweit der Verlust nicht durch Auflösung von Rücklagen ausgeglichen oder vorgetragen wird. 2Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht; dies gilt nicht für Nachschußpflichten für die kommunale Haftpflichtversicherung, die kommunale Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Beihilfeversicherung.

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