Art. 19 BayOeRVNeuOG

Aufgaben

(1) Die Bayerische Beamtenkrankenkasse betreibt die Krankenversicherung einschließlich der Beihilfeversicherung sowie weiterer Versicherungsarten, die zugleich mit der Krankenversicherung betrieben werden dürfen.

(2) 1Die Geschäfte der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs. 3Die Bayerische Beamtenkrankenkasse kann sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.