Art. 2 BayOeRVNeuOG
Sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
1Die Bayerische Beamtenkrankenkasse,die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt und die auf Grund Art. 21 Abs. 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts können auf Antrag der Träger ihres Grundkapitals vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. 2Die Satzung wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Verwaltungsakt festgestellt; in der Satzung sind zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehende Rechte der Versicherungsnehmer zu wahren. 3Die Träger des Grundkapitals gelten als Gründer und erhalten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital der Anstalt die Aktien.
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