Art. 22 BayOeRVNeuOG

Verschmelzung

1Die Bayerische Landeshagelversicherungsanstalt und Bayerische Landesfeuerwehrunterstützungskasse als Anstalten des öffentlichen Rechts werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit anderen Unternehmen ohne Abwicklung verschmolzen. 2Die Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens sowie der Rechte und Verbindlichkeiten der Anstalt, auch aus allen Versicherungsverträgen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes oder mehrere andere Unternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme).

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