Art. 7 BayOeRVNeuOG
Vorstand
(1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Anstalt.
(2) 1Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist. 2Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. 2Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
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