1Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.