§ 8 BayPistenKennzV

Hauptrodelbahnen

1Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.

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