§ 23 BayPoLkStenoText
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände
- 1.
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Theorie der Textverarbeitung,
- 2.
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Pädagogik.
2Die mündliche Prüfung dauert mindestens 40 Minuten.
(2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- 1.
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Grundlagen der Informationsverarbeitung für Textverarbeitung,
- 2.
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Betriebssysteme und Anwenderprogramme,
- 3.
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Hardwarelösungen,
- 4.
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organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,
- 5.
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einschlägige Normen,
- 6.
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Grundzüge der Geschichte der Schreibtechnik,
- 7.
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Fragen zum Internet, Arbeiten mit Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogrammen, Bildbearbeitung.
(3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik Fachdidaktik der Textverarbeitung und Methodik des Textverarbeitungsunterrichts.
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