§ 5 BayPoLkStenoText
Meldung zur Prüfung
(1) Der Zeitpunkt der Prüfung, die Meldefrist und Meldestelle werden vom Staatsministerium im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben.
(2) Der Meldung sind beizufügen
- 1.
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ein Lebenslauf, der neben den notwendigen Personalangaben eine Darstellung der Schul- und Berufsausbildung enthält,
- 2.
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ein Lichtbild,
- 3.
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eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Realschulabschluß bzw. des Nachweises über eine gleichwertige Schulbildung,
- 4.
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Nachweis über Ausbildung und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c,
- 5.
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gegebenenfalls beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen,
- 6.
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Nachweise über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung, insbesondere Nachweise nach § 4 Abs. 2,
- 7.
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bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, die nicht im Schuldienst tätig sind, ein amtsärztliches Zeugnis aus dem hervorgeht, daß bei ihnen eine ansteckende Krankheit der Atmungsorgane nicht vorliegt; das Zeugnis darf nicht älter als ein halbes Jahr sein.
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