Art. 19 BayPsychKHG

Behandlungsplan

(1) 1Für die untergebrachte Person wird unverzüglich ein Behandlungsplan aufgestellt. 2Der Plan ist entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 3In den Behandlungsplan sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung aufzunehmen. 4In die Aufstellung eines Behandlungsplans für Kinder und Jugendliche sind die Sorgeberechtigten nach Möglichkeit miteinzubeziehen.

(2) 1Der Behandlungsplan sowie wesentliche Änderungen sind in geeigneter Weise mit der untergebrachten Person zu erörtern. 2Hat die untergebrachte Person einen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, erhält dieser Kenntnis über die erfolgte Erörterung.

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