Art. 25 BayPsychKHG
Recht auf Religionsausübung
(1) 1Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) 1Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. 2Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. 3Beides darf ihr nur bei einem grobem Fehlverhalten entzogen werden.
(3) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
(4) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder das religiöse Empfinden des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft gefährdet würden.
(5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.