Art. 3 BayPsychKHG

Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen

Bei der Versorgungsplanung und Weiterentwicklung psychiatrischer Therapiekonzepte beteiligen die Versorgungsverpflichteten Vertreter der maßgeblichen psychiatrischen Selbsthilfeorganisationen in angemessenem Umfang.

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