Art. 38 BayPsychKHG
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 100 der Verfassung in Verbindung mit Art. 101 der Verfassung), das Elternrecht (Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung), die Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.
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