Art. 8 BayPsychKHG
Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Beleihung
(1) 1Die Unterbringung erfolgt möglichst wohnortnah in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, in psychiatrischen Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Hochschulkliniken, in sonstigen geeigneten Krankenhäusern und Kliniken oder in sonstigen geeigneten Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen die ärztliche Versorgung sichergestellt ist. 2Eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken, ausnahmsweise in Krankenhäusern und Kliniken nach Satz 1.
(2) 1Die psychiatrischen Fachkrankenhäuser, die psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und die Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mit Ausnahme der Hochschulkliniken sind verpflichtet, betroffene Personen aufzunehmen. 2Sonstige Krankenhäuser und Kliniken sind zur vorübergehenden Aufnahme verpflichtet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbringung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich ist. 3Die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn
- 1.
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die betroffene Person an einer anderen Krankheit leidet,
- a)
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die sie erheblich gefährdet und der alsbaldigen Behandlung bedarf, in der Einrichtung aber nicht behandelt werden kann, oder
- b)
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infolge derer Dritte durch die betroffene Person gefährdet werden, oder
- 2.
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bei Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch die betroffene Person gefährdet werden und die Gefährdung nicht durch geeignete, zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann.
(3) 1Sonstige geeignete Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX können durch die Fachaufsichtsbehörde zugelassen werden. 2Eine Zulassung setzt voraus, dass die Einrichtung die sachlichen, organisatorischen und personellen Anforderungen erfüllt, um den Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten. 3Hierzu gehört, dass die Sicherheit innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entweichungen gewährleistet sind.
(4) 1Sofern der Träger der Einrichtung nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse berechtigt ist, kann er von der Fachaufsichtsbehörde mit seiner Zustimmung durch Verwaltungsakt mit den für die Durchführung der Aufgabe der Unterbringung erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. 2Die Beleihung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt und der Träger den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die Dauer der Beleihung nachweist. 3Die fachliche Leitung der Einrichtung und der Stellvertreter werden widerruflich von der Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz bestellt. 4Die vorgeschlagenen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein.
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