§ 1 BayPsychPrKV
Bestellung
1Die Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihre Stellvertreter werden mit ihrer Einwilligung auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und hinsichtlich der ärztlichen Angehörigen auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Bayerischen Landesärztekammer von den für den Vollzug der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständigen Behörden bestellt. 2Sie sind ehrenamtlich tätig. 3Die Bestellung kann befristet werden.
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