Art. 45 BayRDG

Qualitätsmanagement

(1) Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern.

(2) 1Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung erstrecken. 2Die Durchführenden des Rettungsdienstes und Unternehmer, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten jeweils mit den Sozialversicherungsträgern Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. 3Satz 2 gilt nicht für die Patientenrückholung.

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