Art. 6 BayRDG
Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger
(1) 1Der ZRF darf Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8, die sich auf die Betriebskosten der Notfallrettung und des Krankentransports auswirken, erst umsetzen, wenn die Zustimmung der Sozialversicherungsträger vorliegt. 2Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. 3Die Sozialversicherungsträger haben über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Schriftform. 5Eine Zustimmung mit Bedingungen oder Auflagen gilt als Ablehnung. 6Der ZRF kann die Strukturschiedsstelle anrufen
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innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung durch alle oder mindestens einen Sozialversicherungsträger,
- 2.
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wenn ihm nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang seines Zustimmungsantrags bei den Sozialversicherungsträgern eine schriftliche Entscheidung zugegangen ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger können beim ZRF eine Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der in seine Entscheidungszuständigkeit fallenden Versorgungsstruktur für Notfallrettung und Krankentransport beantragen. 2Der schriftliche Antrag muss den Überprüfungsgegenstand und das Ziel des Antrags konkret bezeichnen und eine Begründung enthalten. 3Der ZRF hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. 5Die Sozialversicherungsträger können die Strukturschiedsstelle anrufen
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innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Entscheidung des ZRF, wenn sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind,
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wenn ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang ihres Antrags beim ZRF eine schriftliche Entscheidung zugegangen ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
(3) Die Beteiligten können in den Fällen der Abs. 1 und 2 einvernehmlich die Dreimonatsfristen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
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