§ 8 BayReiSErgG

Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes2) gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

Fußnote(n):

2)
BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1

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