§ 8 BayReiSErgG
Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes2) gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 2331-1-F, BGBl. FN 2331-1
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