§ 1 BayRettSanV
Qualifikation und Eignungsvoraussetzungen
(1) Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung wird die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erworben.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann nur tätig sein, wer
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das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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über eine Qualifikation nach Abs. 1 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt,
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sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit ergibt,
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in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist und
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über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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