§ 5 BayRettSanV

Ausbildungsdokumentation

1Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. 2Das Nachweisheft muss enthalten:

1.

die Personalien der oder des Auszubildenden,

2.

mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und

3.

Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.