§ 5 BayRettSanV
Ausbildungsdokumentation
1Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. 2Das Nachweisheft muss enthalten:
- 1.
- die Personalien der oder des Auszubildenden,
- 2.
- mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und
- 3.
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