Art. 10 BayRG

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. 2Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:

1.

den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;

2.

den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;

3.

die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;

4.

den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;

5.

jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;

6.

die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;

7.

Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;

8.

die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.

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