Art. 10 BayRG
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. 2Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
- 1.
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den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
- 2.
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den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
- 3.
-
die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
- 4.
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den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
- 5.
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jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
- 6.
-
die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;
- 7.
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Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
- 8.
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die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.
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