Art. 18 BayRG
Verantwortlichkeit und Strafbarkeit
(1) 1Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine verantwortliche Person bestellen. 2Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.
(2) Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend.
(3) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
(4) 1Für die Verjährung der Verfolgung von in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gilt Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 BayPrG. 2Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. 3Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
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