Art. 16 BayRiStAG
Richter auf Zeit
(1) Für Richter und Richterinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter und Richterinnen auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Richter und Richterinnen auf Zeit treten in den Ruhestand mit
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Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder lehnen entgegen Art. 123 Abs. 3 Satz 1 BayBG die Weiterführung des Richteramts ab,
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dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter und Richterinnen erreichen, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin auf Zeit ernannt worden waren.
2Für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechend. 3Das Verfahren richtet sich nach Art. 65.
(3) Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Art. 122 Abs. 2 und 4 BayBG entsprechend.
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