Art. 18 BayRiStAG
Örtliche Richterräte
1Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. 2Er besteht bei Gerichten mit
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3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
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21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
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51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
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mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.
3Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.
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