Art. 24 BayRiStAG

Neuwahl

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

1.

die Zahl seiner Mitglieder nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

2.

er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

3.

er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat erst bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.

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