Art. 28 BayRiStAG
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei
- 1.
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Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge,
- 2.
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Aufstellung des Urlaubsplans,
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Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
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Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten,
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Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
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Festlegung von Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des Vorschlagswesens,
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Inhalt von Personalfragebögen,
- 8.
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Beurteilungsrichtlinien,
- 9.
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Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung
- a)
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technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richter und Richterinnen objektiv geeignet sind,
- b)
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von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung;
(2) 1Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
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Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Richter oder Richterinnen; diese sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen,
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Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
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Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.
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