Art. 38 BayRiStAG
Errichtung
Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der
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ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,
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Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,
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Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,
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Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.
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