Art. 71 BayRiStAG
Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.