Art. 13 BayRKG

Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen

1Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (Art. 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) und Nebenkostenerstattung (Art. 12) zu. 2Daneben werden die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 € sowie für Unterkunft erstattet; Art. 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

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