Art. 2 BayRohrAnlG94

(1) 1Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. 2Die Enteignung kann insbesondere durch die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.

(2) 1Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. 2Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.

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